27 Okt

Infos zur Bildschirmarbeitsbrille und zum Bildschirm-Arbeitsplatz

Vor allem PfarrsekretärInnen aber auch PastoralassistentInnen verbringen nicht wenig Zeit für Verwaltungsarbeit, Vorbereitungen oder Kommunikation und Recherche vor dem Computer-Bildschirm. Wichtig dazu ist zuallererst die Ausstattung mit technisch aktuellen Geräten. Diese sollten grundsätzlich nicht älter sein als 5 Jahre. LCD-Monitore („Flachbildschirm“) sind heute selbstverständlich und bieten bei richtiger Einstellung ein scharfes Bild.

[Wie grundstätzlich ein Bildschirmarbeitsplatz auszusehen hat ist zB in der >>Broschüre der AUVA nachzulesen.]

Dennoch kann eine Bildschirmbrille die Arbeit wesentlich erleichtern. Dazu ist folgendes zu beachten (entnommen aus dem Informationsangebot der Arbeiterkammer):

Ein Augenfacharzt kann beurteilen, ob eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmarbeitsbrille) erforderlich ist. Eine Bildschirmarbeitsbrille ist eine Sehhilfe für die atypischen Sehdistanz von etwa 60 bis 90 cm zwischen Augen und Bildschirmgerät (bzw Beleghaltern). In der Bildschirmarbeitsverordnung ist genau geregelt, welche Voraussetzungen für eine Verwendung einer Bildschirmarbeitsbrille notwendig sind. Beispielsweise müssen die Brillengläser entspiegelt sein. Sie dürfen jedoch nicht getönt sein. Getönte, lichtabsorbierende Gläser sind ungeeignet, weil sie die Leuchtdichte verringern und dadurch die Lesbarkeit erschweren.

Der richtige Weg zur Bildschirmarbeitsbrille:

  • augenärztliche Untersuchung: bei dieser wird festgestellt, ob eine Bildschirmarbeitsbrille notwendig ist
  • Ausfolgeschein des Augenarztes auf dem genau definiert ist, welche Bildschirmarbeitsbrille notwendig ist
  • den Dienstgeber vor Kauf einer Bildschirmarbeitsbrille verständigen
    Bildschirmbrille anfertigen lassen und bezahlen
  • die Rechnung dem Dienstgeber übergeben.

Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit entstehen, sind von den ArbeitgeberInnen zu tragen.

Gesetzliche Grundlagen:

§§ 67, 68 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 12 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

Im >> Artikel der Arbeiterkammer gibt es weitere Infos zum Thema!

BR Andreas Laaber

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