29 Nov

Dienstfreistellungen und Dienstverhinderungen

Das Personalreferat bittet, bei Dienstfreistellungen (zB für Weiterbildungen; Arztbesuche…) jeweils die Bestätigung der Genehmigung bzw. des Grundes den Zeitkarten beizulegen. Für frei einteilbare Arbeitszeit gilt die fiktive Arbeitszeit von 8-12, 13-17 Uhr (für Teilzeitanstellungen im entsprechenden Ausmaß kürzer), ansonsten die festgelegte Arbeitszeit.

Dienstverhinderungen nach § 8 Abs 3 AngG („Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“) müssen dem Vorgesetzten bzw. dem Dienstgeber ehestmöglich bekanntgegeben werden.  Eine Obergrenze für die Dauer der jeweiligen Verhinderung ist nicht festgesetzt.
Die Dienstverhinderung gilt bei frei einteilbarer Arbeitszeit im Rahmen der fiktiven Arbeitszeit (von 8-12, 13-17 Uhr; für Teilzeitanstellungen im entsprechenden Ausmaß kürzer), ansonsten für die festgelegte Arbeitszeit. Eine Dienstverhinderung muss ins Zeitkartenformular eingetragen werden (mit Begründung).

Was sind solche „Gründe“ für Dienstverhinderungen?

  • persönliche (gesundheitliche) Gründe: z. B. notwendige Arztbesuche oder die Erledigung dringender und unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten,
  • familiäre Pflichten: z. B. im Zusammenhang mit Geburten, Hochzeiten, Todesfällen und Erkrankungen,
  • öffentliche (rechtliche) Verpflichtungen: z. B. behördliche Vorladungen oder Berufung als Schöffe/Geschworener,
  • höhere Gewalt (faktische Verhinderungen): Staus, Ausfälle öffentlicher Verkehrsmittel, Unwetter…

BR Andreas Laaber

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