29 Nov

Darf mein Pfarrer die Zeitkarten einsehen? Darf er bei der Planung mitreden? Muss ich an freien Tagen arbeiten?

Immer wieder taucht die Frage auf, wer denn nun Einblick in die Zeitaufzeichnung hat und wer nicht.

Da die Zeitaufzeichnung zu dokumentieren hat, ob der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht in Sachen ArbeitnehmerInnenschutz nachkommt, hat dieser natürlich jederzeit das Recht, in die Zeitaufzeichnungen Einblick zu nehmen. Dies gilt ebenfalls für die direkten Vorgesetzten, die darüber zu wachen haben, dass keine Verletzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes passieren. Dafür haften sie sogar persönlich, nachdem sie ja den Auftrag des Dienstgebers haben, darauf zu schauen.

Schwierig ist es bei freier Zeiteinteilung zu klären, wer nun wofür zuständig ist. Jedoch ist das Gesetz auch hier eindeutig, denn auch hier hat der Arbeitgeber die Zeiteinteilung zu verantworten. Deshalb leitet sich auch hier wieder die Einsicht in Zeitaufzeichnung ab. Somit hat der Dienstvorgesetzte auch das Recht, über Planungen informiert zu werden und bei der Zeiteinteilung mitzureden.

Darf ich zur Arbeit an einem Sonn-/Feiertag oder meinem zweiten freien Tag eingeteilt werden?

Eine einseitige Einteilung ist nicht rechtens, weil grundsätzlich von Arbeit an Arbeitstagen ausgegangen wird. D.h., dass Arbeit an freien Tagen eine Mehrleistung darstellt, die eine beiderseitige Zustimmung braucht. Es ist aber zu beachten, dass die Vereinbarung schon in bei Dienstantritt festgelegt worden sein kann (zB für liturgische Dienste wie Wortgottesfeiern etc.). Ohnehin ist eine Unterbrechung von Wochenendruhe nur für unaufschiebbare pastorale Arbeit (im engsten Sinne) zugelassen.

In der Praxis führt dies leider immer häufiger zu Missverständnissen, weil es unterschiedliche Vorstellungen gibt, was nun in den Aufgabenbereich einer/eines PastoralassistentIn bzw. einer Pfarrsekretärin fällt und was nicht. In diesem Fall bitten wir dich, dich an uns als Betriebsrat oder an die Personalabteilung (an Alois Stelzer oder Helmut Haberfellner) zu wenden.

Wir empfehlen in jedem Fall die Einhaltung zumindest eines ununterbrochenen freien Tages nach 6 Arbeitstagen! JedeR ArbeitnehmerIn hat das Recht auf Erholung! Dies ist auch im Sinne unserer Personalverantwortlichen!

Die Einführung von Zeitaufzeichnungen konfrontiert uns mit den damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben. Das ist für viele irritierend, weil wir es (noch) nicht gewohnt sind, nach Rahmenbedinungen zu arbeiten. Diese dienen den DienstnehmerInnen Österreichs jedoch als Schutz und wurden die letzten hundert Jahre mühsam für alle von den Gewerkschaften erkämpft. Wir sollten sie daher schätzen lernen und sie auch im Sinne der Solidarität mit anderen DienstnehmerInnen, die eine weniger schöne Arbeit zu verrichten haben, einhalten.

BR Andreas Laaber

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