04 Mai

Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Wieviel Urlaub habe ich zu konsumieren, wenn mein Dienstverhältnis endet?

Seit Umstellung der Urlaubsberechnung von Arbeits- auf Kalenderjahr haben alle Kolleginnen und Kollegen  das Recht auf den gesamten Gebührenurlaub für das jeweilige Kalenderjahr (5 bzw. 6 Wochen), sofern sie länger als 6 Monate im Dienst sind. (Vor der Umstellung gebührte dieser Anspruch für das Arbeitsjahres.)

§2 UrlG stellt fest, dass jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin nach zwei Jahren für jedes Arbeitsjahr der Urlaub ab Beginn des Arbeitsjahres (also ab dem 01. Jänner) in voller Höhe beanspruchen kann!

§ 10 UrlG hält fest, dass bei Beendigung des Dienstverhätlnisses konsumierter Urlaub über das aliquote Ausmaß hinaus nicht zurückerstattet werden muss (außer bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung).

Das heißt, auch wenn das Dienstverhältnis zB mit Herbst endet, kann der Urlaub des gesamten Jahres konsumiert werden. Es entsteht daraus kein Anspruch von Seiten der Diözese.

Warum wird der Urlaub vom Personalreferat aliquot berechnet?

Der Dienstgeber ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, den nicht konsumierten Urlaubsanspruch in Form einer ‚Urlaubsersatzleistung‘ (also Geld) abzugelten. Dieser Urlaubsanspruch errechnet sich aliquot für die noch im Dienstverhältnis stehenden Monate. Der Dienstgeber bittet daher in der Regel um den Konsum dieses aliquoten Urlaubsanspruchs, um ihn nicht auszahlen zu müssen.

Kann man zu Urlaub gezwungen werden?

Grundsätzlich ist Urlaub zu vereinbaren, also bedarf beiderseitiger Zustimmung.

Der Dienstgeber kann jedoch anordnen, in einem vorgegeben Zeitrahmen Urlaub abzubauen, wenn es den Urlaub aus vorangegangenen Jahren betrifft oder eben ein Dienstende ansteht. Dieser Zeitrahmen muss jedoch zumutbar sein und Einteilungsfreiheit zulassen. Kommt es zu Interessens-Kollisionen, dann frag am besten den Betriebsrat.

Nicht zulässig ist es, zu Urlaub zu zwingen, wenn man sich neue Arbeit suchen muss. In diesem Fall muss der Dienstgeber, der die Kündigung ausgesprochen hat, freie Tage gewähren. Urlaub ist nämlich zur Erholung da, und Arbeitsuche fällt hier eben nicht rein. 😉

BR Andreas Laaber

Schreibe einen Kommentar