13 Feb

Krank im Urlaub – Was tun?

Was tun, wenn man als ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Urlaubs krank wird?  Gibt es eine Möglichkeit, dass für den Zeitraum der Erkrankung keine Urlaubstage verbraucht werden? Ja, gibt es und zwar auf rechtlicher Grundlage des Urlaubsgesetzes.

Die AK gibt folgende Infos und Tipps

  • Die Erkrankung muss mehr als drei Kalendertage andauern.
  • Eine Meldung der Erkrankung beim Dienstgeber muss spätestens nach dreitägiger Krankheitsdauer erfolgen, wobei Hinderungsgründe möglich sind.
  • Bei Wiederantritt des Dienstes muss eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden.

Speziell im Fall von Grippe dauert der Krankenstand in jedem Fall länger. Laut NÖGKK derzeit 7,4 Tage bei der echten Grippe und 5,6 Tage bei einem grippalen Infekt. Fazit: Wer im Urlaub erste Krankheitssymptome verspürt, sollte auf schnellstem Wege einen Arzt aufsuchen.

Achtung:
Eine Verlängerung des Urlaubs um die Anzahl der Tage der Erkrankung tritt nicht ein!

>> AK NÖ

09 Feb

Sonderurlaub – was, warum, wie

Die Diözese gewährt als ‚freiwillige soziale Leistung‘ zu den gesetzlich geregelten Urlaubswochen („Gebührenurlaub“) zusätzlich 4 Sonderurlaubstage pro Kalenderjahr. Werden sie nicht konsumiert, verfallen sie mit Jahreswechsel. Sonderurlaubstage sind – soweit ich das überblicke – zumindest im Vergleich mit den Diözesen einmalig, und man darf durchaus dankbar dafür sein! Faktisch wird damit die Forderung der Gewerkschaft nach einer sechsten Urlaubswoche erfüllt, und das schon seit Jahrzehnten.

Urlaub sollte ja (so die Absicht des Urlaubsgesetzes) in größeren zusammenhängenden Einheiten konsumiert werden. Mit den Sonderurlaubstagen – so der Gedanke dahinter – wird es ermöglicht, diesem Anspruch gerecht zu werden, weil diese für einzelne Tage verwendet werden sollen. Daraus ergibt sich (lt. DBO 1994), dass Sonderurlaubstage:
-) nur einzeln und
-) nicht im Zusammenhang mit anderem Urlaub
konsumiert werden sollen. Eine Angabe eines Grundes für Sonderurlaub braucht es nicht.

Die Anzahl der Sonderurlaubstage verringert sich aliquot bei Verringerung der Arbeitstage, wobei für die Berechnung immer auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Es ist auch nicht Sinn der Sache, Sonderurlaubstage als halbe Tage zu verwenden. Das sieht die DBO nicht vor.

BR Andreas Laaber

17 Jan

Günstige Microsoft Office-Lizenzen

Ich bin auf eine günstige Quelle für legale MS Office-Lizenzen gestoßen. Der Preis ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Software-Lizenzen zB aus einer Konkursmasse heraus (wieder)verkauft werden, es sich also um bereits gebrauchte Schlüssel handelt. Dementsprechend erhält man beim Kauf auch keine Originalverpackung, sondern lediglich eine E-Mail mit dem entsprechen Schüssel zur Freischaltung. Die Software selbst muss über einen Link heruntergeladen werden, der ebenfalls mitgeschickt wird.

Unter diesen Links gibt es die sehr günstig MS Office-Lizenzen:
http://www.rakuten.de/produkt/microsoft-office-professional-plus-2016-vollversion-deutsch-1711044639.html?pt=4&pb=box1
http://www.rakuten.de/produkt/microsoft-office-home-and-business-2016-1710672994.html?pt=4&pb=box1

05 Dez

Was macht uns stark?

Was macht uns stark – als ArbeitnehmerInnen? – Gemeinschaft!

Deshalb ist es wichtig, dass Gemeinschaft organisiert und gepflegt wird. Aus diesem Grund bietet die Gewerkschaft >>GPA.djp, die uns als Betriebsrat seit Jahren intensiv unterstützt und mir die Teilnahme an der Sozialakademie der Arbeiterkammer ermöglicht hat, ein besonderes Zuckerl: Wer sich jetzt neu als Gewerkschaftsmitglied anmeldet, bekommt die Mitgliedschaft drei Monate gratis!

Was eine Mitgliedschaft konkret bringt, erklärt der >>Aktionsfolder der GPA.djp oder auch die >>Homepage. Für dich als Angestellte der Diözese St. Pölten bringt deine Mitgliedschaft einen starken Betriebsrat! Eine Mitgliedschaft ist die beste Unterstützung für unsere Arbeit und kommt dir daher direkt zugute!

Wenn du also denkst, dass du durch unsere Arbeit als Betriebsrat profitierst, bitten wir dich, Mitglied zu werden.

Eine Mitgliedschaft kostet monatlich 1% des Bruttoeinkommens. Wenn eine starke Gewerkschaft einen gute Kollektivvertrag und höhere Gehälter abschließt, hat sich diese Ausgabe schnell wieder amortisiert! Das zeigen die Verhandlungsergebnisse von gut organisierter Bereiche, also dort, wo es viele Mitglieder bei Gewerkschaften gibt. Außerdem ist der Gewerkschaftsbeitrag beim Lohnsteuerausgleich absetzbar!

Aktuell gibt es noch keinen Kollektivvertrag für die Diözese St. Pölten. Das heißt, dass unsere Gehälter (noch) an die Tabellen der Landesbediensteten gekoppelt sind. Die Betriebsratsgremien für die Zentralangestellten sowie für die PAss & PfAng der Diözese St.Pölten streben intensiv einen eigenen Kollektivvertrag an, wie ihn schon drei weitere Diözesen haben. Dadurch wird es erst möglich, besser individuell auf Bedürfnisse der KollegInnen aber auch der Diözese eingehen zu können. Mit einer hohen Mitgliederzahl bei der Gewerkschaft erhöhen wir unsere Argumentationsstärke.

Wir bitten dich daher, solltest du noch kein Mitglied der GPA.djp sein, dich über uns (oder direkt) bei der Gewerkschaft anzumelden!

BR Andreas Laaber

29 Nov

Darf mein Pfarrer die Zeitkarten einsehen? Darf er bei der Planung mitreden? Muss ich an freien Tagen arbeiten?

Immer wieder taucht die Frage auf, wer denn nun Einblick in die Zeitaufzeichnung hat und wer nicht.

Da die Zeitaufzeichnung zu dokumentieren hat, ob der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht in Sachen ArbeitnehmerInnenschutz nachkommt, hat dieser natürlich jederzeit das Recht, in die Zeitaufzeichnungen Einblick zu nehmen. Dies gilt ebenfalls für die direkten Vorgesetzten, die darüber zu wachen haben, dass keine Verletzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes passieren. Dafür haften sie sogar persönlich, nachdem sie ja den Auftrag des Dienstgebers haben, darauf zu schauen. Weiterlesen

29 Nov

Dienstfreistellungen und Dienstverhinderungen

Das Personalreferat bittet, bei Dienstfreistellungen (zB für Weiterbildungen; Arztbesuche…) jeweils die Bestätigung der Genehmigung bzw. des Grundes den Zeitkarten beizulegen. Für frei einteilbare Arbeitszeit gilt die fiktive Arbeitszeit von 8-12, 13-17 Uhr (für Teilzeitanstellungen im entsprechenden Ausmaß kürzer), ansonsten die festgelegte Arbeitszeit.

Dienstverhinderungen nach § 8 Abs 3 AngG („Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“) müssen dem Vorgesetzten bzw. dem Dienstgeber ehestmöglich bekanntgegeben werden.  Eine Obergrenze für die Dauer der jeweiligen Verhinderung ist nicht festgesetzt. Weiterlesen