Pflegefreistellung – wenn das Kind krank ist
Welche Rechte Eltern haben, um ihre Kinder zu pflegen – hier 9 kurze Antworten:
1. Für wen kann ich die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen?
Für alle nahen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Das sind EhepartnerIn, eingetragene PartnerIn, LebensgefährtIn, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Pflege- und Adoptivkinder und leibliche Kinder des Partners/der Partnerin. Eltern sowie Wahl- und Pflegeeltern haben für ihre eigenen Kinder Anspruch auf Pflegefreistellung – unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.
2. Ich habe ein Woche Pflegfreistellung. Stimmt das?
Ja, vereinfacht gesagt, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf bis zu einer Woche Pflegefreistellung im Jahr – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Diese Woche ist im Ausmaß der Wochenarbeitszeit zu berechnen und kann tage- oder stundenweise konsumiert werden.
3. Muss ich um Pflegefreistellung ansuchen?
Nein. Sie müssen aber den Chef/die Chefin unverzüglich darüber informieren, dass sie eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Eine Erlaubnis benötigen Sie nicht. Anspruch darauf haben Sie sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses.
4. Kann mein Chef verlangen, dass der andere Elternteil zuhause bleibt?
Pflegefreistellung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn man sie tatsächlich benötigt. Wenn zum Beispiel ein Elternteil in Karenz ohnehin zuhause ist oder sich die Großeltern um das kranke Kind kümmern, gibt es keine Pflegefreistellung. Der Arbeitgeber kann aber nicht verlangen, dass man eine Pflegekraft engagiert, oder bestimmen, welcher Elternteil zuhause bleibt.
5. Was, wenn ich mehr als eine Woche Pflegefreistellung benötige?
Dann können Sie innerhalb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit) eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen. Allerdings nur dann, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.
6. Muss ich beim Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorweisen?
Nein. Verlangt der Arbeitgeber aber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.
7. Werde ich in der Pflegefreistellung weiterbezahlt?
Während der Pflege dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Sie bekommen das gleiche Entgelt, das Sie bekommen hätten, wenn Sie die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hätten.
8. Was ist, wenn die Betreuungsperson eines Kindes krank wird?
Pflegefreistellung können Sie auch dann nehmen, wenn die Person, die Ihr leibliches Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist. Für die sogenannte „Betreuungsfreistellung“ ist in diesem Fall kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind notwendig. Auch für nicht leibliche Kinder kann eine Betreuungsfreistellung in Anspruch genommen werden, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.
9. Mein Kind muss ins Spital, darf ich es begleiten?
Für die Betreuung des eigenen Kindes (auch Wahl- und Pflegekinder) oder eines leiblichen Kindes des/der EhegattIn, des/der eingetragenen PartnerIn oder LebensgefährtIn (sofern ein gemeinsamer Haushalt vorliegt) bis zum 10. Lebensjahr, im Krankenhaus können Sie eine Pflegefreistellung nehmen.