23 Jul

Betriebsausflug PastoralassistenInnen

Wann: Donnerstag 29. August 2024

Wohin: Lunz am See

NÖ-Card-Besitzer:innen bitten wir, diese nach Möglichkeit zum Ausflug mitzubringen.

Wie:     
Eigenanreise oder
mit dem Bus mit folgenden Zustiegsmöglichkeiten:
8:00 St. Pölten: VAZ LUP Station Messestraße
8:20 Melk: Parkplatz Südspange Melk
8:30 Ybbs: IQ Tankstelle (Oberegging)

Programm:    
10:00 Eintreffen in Lunz beim Haus der Wildnis (bei NÖ-Card dabei)

10:20 Vortrag ca. 45 Min. und danach eigenständiger Besuch Haus der Wildnis

12:00 Gebet in der Kirche

12:40 Mittagessen im Zellerhof, Seestraße 5, 3293 Lunz am See

14:30 Option   
a) Seerundfahrt (ca. 40 Min., 6,- selber zu bezahlen, bitte anmelden)
b) Baden (Strandbad-Tageskarte: 6,- selber zu bezahlen, bei NÖ-Card dabei)
c) individuelle Gestaltung (Wandern, Eis-Essen, Kaffee-Trinken – auf eigene Kosten)

15:30 Wanderung zum Almgasthaus Rehberg

16:30 Jause Almgasthaus Rehberg, Maisszinken 4, 3293 Lunz am See

18:00 Abfahrt

ca. 20:00 Rückkehr in St. Pölten, VAZ

Wichtig: Anmeldung per E-Mail – bis 9. August 2024 bei m.gratzer-hagen@dsp.at

Bitte dabei angeben:
Ich bringe die NÖ-Card mit: Ja / Nein?
Ich möchte eine Seerundfahrt machen: Ja / Nein?
Bus-Zustiegsstelle: St.Pölten / Melk / Ybbs oder Eigenanreise?

25 Apr

Regionalrunden Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekrätere

Wir möchten alle Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre zu einem der folgenden Austauschtreffen herzlich einladen. Sich gegenseitig stärken und voneinander lernen soll ein Ziel dieser Runden sein und daher schicken wir die Temine an alle aus, damit niemand übersehen wird. 

Pfarre Loosdorf           Di. 25.06.24       ab 14.00

Ledochowskastraße 4, 3382 Loosdorf  

Anmeldung bis 21. Juni unter: betriebsrat@aufhorchen.cc

Pfarre Arbesbach          Di. 25.06.24     ab 15.00

Arbesbach 11, 3925 Arbesbach

Anmeldung bis 21. Juni unter: betriebsrat@aufhorchen.cc

Wenn du an diesem Nachmittag regulär arbeiten würdest gibt es dafür eine stundenweise Dienstfreistellung.

30 Jan

Pflegefreistellung – wenn das Kind krank ist

Welche Rechte Eltern haben, um ihre Kinder zu pflegen – hier 9 kurze Antworten:

1. Für wen kann ich die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen?

Für alle nahen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Das sind EhepartnerIn, eingetragene PartnerIn, LebensgefährtIn, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Pflege- und Adoptivkinder und leibliche Kinder des Partners/der Partnerin. Eltern sowie Wahl- und Pflegeeltern haben für ihre eigenen Kinder Anspruch auf Pflegefreistellung – unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

2. Ich habe ein Woche Pflegfreistellung. Stimmt das?

Ja, vereinfacht gesagt, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf bis zu einer Woche Pflegefreistellung im Jahr – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Diese Woche ist im Ausmaß der Wochenarbeitszeit zu berechnen und kann tage- oder stundenweise konsumiert werden.

3. Muss ich um Pflegefreistellung ansuchen?

Nein. Sie müssen aber den Chef/die Chefin unverzüglich darüber informieren, dass sie eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Eine Erlaubnis benötigen Sie nicht. Anspruch darauf haben Sie sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses.

4. Kann mein Chef verlangen, dass der andere Elternteil zuhause bleibt?

Pflegefreistellung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn man sie tatsächlich benötigt. Wenn zum Beispiel ein Elternteil in Karenz ohnehin zuhause ist oder sich die Großeltern um das kranke Kind kümmern, gibt es keine Pflegefreistellung. Der Arbeitgeber kann aber nicht verlangen, dass man eine Pflegekraft engagiert, oder bestimmen, welcher Elternteil zuhause bleibt.

5. Was, wenn ich mehr als eine Woche Pflegefreistellung benötige?

Dann können Sie innerhalb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit) eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen. Allerdings nur dann, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.

6. Muss ich beim Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorweisen?

Nein. Verlangt der Arbeitgeber aber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

7. Werde ich in der Pflegefreistellung weiterbezahlt?

Während der Pflege dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Sie bekommen das gleiche Entgelt, das Sie bekommen hätten, wenn Sie die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hätten.

8. Was ist, wenn die Betreuungsperson eines Kindes krank wird?

Pflegefreistellung können Sie auch dann nehmen, wenn die Person, die Ihr leibliches Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist. Für die sogenannte „Betreuungsfreistellung“ ist in diesem Fall kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind notwendig. Auch für nicht leibliche Kinder kann eine Betreuungsfreistellung in Anspruch genommen werden, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.

9. Mein Kind muss ins Spital, darf ich es begleiten?

Für die Betreuung des eigenen Kindes (auch Wahl- und Pflegekinder) oder eines leiblichen Kindes des/der EhegattIn, des/der eingetragenen PartnerIn oder LebensgefährtIn (sofern ein gemeinsamer Haushalt vorliegt) bis zum 10. Lebensjahr, im Krankenhaus können Sie eine Pflegefreistellung nehmen.

29 Jun

Hast du einen laufenden Hausbau-/Hauskauf-Kredit?

Dann könnte dieser Bericht für dich von Interesse sein:
>> http://tirol.orf.at/m/news/stories/2851634/
Der OGH hat entschieden, dass auch Negativ-Zinsen an die KreditnehmerInnen weitergegeben werden müssen. Dies hat rückwirkend Bedeutung! Eine einseitige Begrenzung (bei 0%) ist demnach nicht zulässig, wenn es keine entsprechende Klausel im Vertrag gibt. Aber auch die Entscheidung einer solchen Klausel liegt zur Entscheidung beim OGH und wird wahrscheinlich zugunsten der KreditnehmerInnen entschieden werden, sofern keine Zinsgrenze nach oben (sog. „Zinscap“) vereinbart ist.
Die >> AK NÖ berät gerne, wenn Negativzinsen nicht weitergegeben worden sind!

BR Andreas Laaber

26 Jun

7 gute Gründe für eine Gewerkschaftsmitgliedschaft

Bist du schon Teil davon?

Leider nur 25% unserer KollegInnen sind bisher Mitglied der Gewerkschaft >> GPA.djp bzw. des >> ÖGB. Wenn es für kirchlich Angestellte selbstverständlich ist, Mitglied der Kirche zu sein, dann sollte es für ArbeitnehmerInnen noch selbstverständlicher sein, bei der Gewerkschaft (als Vertretung der ArbeitnehmerInnen) Mitglied zu sein!

Viele Gründe sprechen dafür, hier sind sie kurz aufgelistet und weiter unten ausführlicher erklärt. Du wirst sehen: Von einer Mitgliedschaft profitiert jede und jeder!!

  1. Erfolge des Betriebsrats
  2. Betreuung des Betriebsrats durch die Gewerkschaft
  3. Stärkung des eigenen Rechts
  4. Gehaltsverhandlungen
  5. Sicherung des Sozialstaats
  6. Solidarität
  7. Vorteile der Mitglieds-Karte

Wenn du den Betriebsrat in seiner Arbeit unterstützen willst, dann werde Mitglied der Gewerkschaft! WIR FREUEN UNS ÜBER JEDE ANMELDUNG!!! (Bitte schicke uns zur Info eine Kopie davon.) Eine Anmeldung wird herzlich gerne auch von uns persönlich an die GPA.djp weitergeleitet. Für Fragen stehen wir dir gerne zur Verfügung!

>> Anmeldeformular zum Runterladen!
>> Online-Anmeldung (GPA.djp)

 

1) Erfolge des Betriebsrats

Die Gewerkschaft schult und bildet BetriebsrätInnen weiter. Dadurch waren wesentliche Erfolge möglich: Weiterlesen

09 Mai

Wie Burnout-gefährdet bist du?

Die „Initiative Lebenswerte Arbeitswelt„, die unter anderem auch mit Unterstützung der FCG Steiermark entstanden ist, hat auf ihrer Homepage zu einem >>Fragebogen verlinkt, der der Frage nachgeht: „Wie Burnout-gefährdet sind sie?„.

Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.“ so definiert die Weltgesundheitsorganisation Gesundheit. Insofern ist es alarmierend, dass fast die Hälfte der Österreichischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mittlerweile auch im Krankheitsfall am Arbeitsplatz erscheint. Dies ergab die jüngste Studie der Arbeiterkammer OÖ. Präsentismus – so der Fachbegriff für Arbeiten gehen trotz Krankheit – ist hierzulande zwar gängige Praxis, jedoch in der öffentlichen Diskussion bisweilen weitgehend vernachlässigt.

Der Burn-Out Experte Facharzt Dr. Dietmar Bayer vom LKH Klinikum sieht hier vor allem zwei große Gefahrenbereiche des Krank-zur-Arbeit-Gehens: „Einerseits steigt bei Menschen, die krank am Arbeitsplatz erscheinen, natürlich das Risiko einer allfälligen Chronifizierung der jeweiligen Krankheit enorm. Andererseits ergaben schwedische Studien auch eine Korrelation zwischen erhöhtem Herzinfarktrisiko bzw. dem Auftreten von Burn-out-Erkrankungen und Präsentismus.“

Glücklicherweise können wir in Österreich im Krankheitsfall auf ein umfangreiches Sozialsystem zurückgreifen. Entgelt wird bei Krankenstand weiter bezahlt und wir haben Zugang zu umfassender medizinischer Versorgung. Wir können es uns also leisten, auch einmal krank zu Hause zu bleiben und uns umfassend auszukurieren! Und wir können dabei lernen, dass sich die Welt trotz unserer Abwesenheit weiterdreht. Und das wäre schon mal ein wichtiger Schritt, um Burnout zu vermeiden – loslassen und sich nicht wichtiger meinen, als man ist.

Vielleicht hilft ja der Fragebogen dabei, sich selbst und die eigene Gefährdung, in ein Burnout zu rutschen, besser einstufen zu können.

BR Andreas Laaber

04 Mai

Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Wieviel Urlaub habe ich zu konsumieren, wenn mein Dienstverhältnis endet?

Seit Umstellung der Urlaubsberechnung von Arbeits- auf Kalenderjahr haben alle Kolleginnen und Kollegen  das Recht auf den gesamten Gebührenurlaub für das jeweilige Kalenderjahr (5 bzw. 6 Wochen), sofern sie länger als 6 Monate im Dienst sind. (Vor der Umstellung gebührte dieser Anspruch für das Arbeitsjahres.)

§2 UrlG stellt fest, dass jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin nach zwei Jahren für jedes Arbeitsjahr der Urlaub ab Beginn des Arbeitsjahres (also ab dem 01. Jänner) in voller Höhe beanspruchen kann!

§ 10 UrlG hält fest, dass bei Beendigung des Dienstverhätlnisses konsumierter Urlaub über das aliquote Ausmaß hinaus nicht zurückerstattet werden muss (außer bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung).

Das heißt, auch wenn das Dienstverhältnis zB mit Herbst endet, kann der Urlaub des gesamten Jahres konsumiert werden. Es entsteht daraus kein Anspruch von Seiten der Diözese.

Warum wird der Urlaub vom Personalreferat aliquot berechnet?

Der Dienstgeber ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, den nicht konsumierten Urlaubsanspruch in Form einer ‚Urlaubsersatzleistung‘ (also Geld) abzugelten. Dieser Urlaubsanspruch errechnet sich aliquot für die noch im Dienstverhältnis stehenden Monate. Der Dienstgeber bittet daher in der Regel um den Konsum dieses aliquoten Urlaubsanspruchs, um ihn nicht auszahlen zu müssen.

Kann man zu Urlaub gezwungen werden?

Grundsätzlich ist Urlaub zu vereinbaren, also bedarf beiderseitiger Zustimmung.

Der Dienstgeber kann jedoch anordnen, in einem vorgegeben Zeitrahmen Urlaub abzubauen, wenn es den Urlaub aus vorangegangenen Jahren betrifft oder eben ein Dienstende ansteht. Dieser Zeitrahmen muss jedoch zumutbar sein und Einteilungsfreiheit zulassen. Kommt es zu Interessens-Kollisionen, dann frag am besten den Betriebsrat.

Nicht zulässig ist es, zu Urlaub zu zwingen, wenn man sich neue Arbeit suchen muss. In diesem Fall muss der Dienstgeber, der die Kündigung ausgesprochen hat, freie Tage gewähren. Urlaub ist nämlich zur Erholung da, und Arbeitsuche fällt hier eben nicht rein. 😉

BR Andreas Laaber